
Die Industrie-Tagung widmet sich der Mitwirkung und dem Kündigungsschutz von PeKo-Mitgliedern
PeKo steht für Personalkommission und ist das schweizerische Pendant zu den Betriebsrät*innen in Österreich. Der internationale Vergleich zeigt, dass PeKo’s in den Schweizer Betrieben vergleichsweise schwach verankert sind und wenig Rechte besitzen.
Die rechtliche Grundlage der PeKo’s- das Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben- besteht aus 6 Abschnitten und umfasst 16 Artikel. Darin sind geregelt wann eine PeKo gegründet werden kann (in Betrieben mit mind. 50 Arbeitnehmer*innen), die erstmalige Bestellung sowie Wahlgrundsätze (nur auf Verlangen von mind. 1/5 der Arbeitnehmer*innen ist die Wahl geheim durchzuführen), die Größe der PeKo (mind. 3 Personen, die Größe ist von Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in gemeinsam festzulegen), Informations- und Mitwirkungsrechte sowie die Zusammenarbeit.

PeKo-Reglement
Weil die gesetzlichen Bestimmungen ziemlich vage sind, verfügen die meisten PeKo’s über ein PeKo-Reglement, welches ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben, ihre Rechte und ihre Arbeitsweise genauer beschreibt.
Mit dem Reglement verständigt sich die PeKo über ihre Arbeitsweise und legt sie transparent dar. Das Reglement wird in der Regel von der PeKo selber verfasst und von dem/der Arbeitgeber*in erlassen. Das bedeutet, dass sich beide Seiten einig werden müssen.
An der Industrietagung…

…wurden diese wichtigen Themen mit dem Bundesrat Guy Parmelin, SGB-Präsident Pierre-Yves Maillard und Unia-Präsidentin Vania Alleva diskutiert. Außerdem wurden die Resultate einer Studie der FH Freiburg über die Mitwirkung und den Kündigungsschutz der PeKo’s in der Industrie vorgestellt.


